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Gesetzesinitiative für ein faires Kirchenrecht in der EKD

Diese Homepage ist gewidmet meiner lieben verstorbenen Ehefrau Dorit. Mehr hierzu im nachfolgenden pdf-Dokument.

Widmung dieser Homepage sowie Sinn derselben

 

Diese Initiative beschäftigt sich mit der Tatsache, dass wir zwar in einem Rechtsstaat leben, aber Rechtsstaatlichkeit gerade im kirchlichen Bereich nicht garantiert ist (Vgl. Buch „Kirchenrecht  –  Sonderrecht  –  Unrecht“). Nicht nur das Kirchenrecht selber ist kritikbedürftig, sondern auch die Anwendung desselben! Dies hängt zusammen mit dem Sonderstatus, welcher den Kirchen gemäß Art. 140 GG eingeräumt wird. Ziel muss sein ein faires Miteinander nach christlichen Prinzipien. Wir sind vernetzt mit anderen Gruppen, Vereinen und Einzelpersonen, die ähnliche Ziele haben.

Neben den verschiedenen Suspendierungen und Zwangsversetzungen in der EKD  –  auch EKHN  –  widmet sich diese Homepage auch den Ungerechtigkeiten auf Seiten unserer kath. Schwestern und Brüder.

Zum Thema „Machtmissbrauch in der Kirche“ scheint auch die Abberufung eines kath. Kollegen zu gehören. Die „Tagesschau“ titelt wie folgt:

„Baden-Württemberg Nach Abberufung von Pfarrer Koffler: Protest und Mahnwache in Baden-Baden

Stand: 21.03.2025 20:05 Uhr

Die Erzdiözese Freiburg sieht für Pfarrer Matthias Koffler keine Zukunft in Baden-Baden. Am Freitag haben deswegen Gemeindemitglieder eine große Mahnwache gehalten.

Mehrere Hundert Menschen haben am Freitag vor der St. Bernhard Kirche in Baden-Baden demonstriert – gegen die Abberufung von Pfarrer Koffler. Mehrere Ehrenamtliche der Gemeinde hatten zu einem gemeinsamen Gebet aufgerufen, darunter war auch Karin Ziegler. Sie war bis vor kurzem Pfarrgemeinderätin, hatte aber aus Protest ihr Amt niedergelegt. Zu der Kundgebung sagte sie: „Wir beten für Vielfalt und Mitspracherecht.“

(Bild von Demo) 

In Baden-Baden haben mehrere Hundert Menschen demonstriert gegen die Abberufung von Pfarrer Matthias Koffler. Die Erzdiözese Freiburg sieht für ihn keine Zukunft in Baden-Baden.

Zuerst gab es eine kurze Ansprache von Karin Ziegler. Danach wurde gemeinsam gesungen und gebetet für Pfarrer Matthias Koffler. Nach etwa einer halben Stunde war die Mahnwache vorbei. Sie soll bis auf Weiteres auch an den kommenden Freitagen vor der St. Bernhard Kirche stattfinden.“ (Ende des Zitats)

Zum gleichen Thema

– schreibt der „Merkur“ am 21.3.: „Mit seinen farbenfrohen Schuhen und Ohrring ist Pfarrer Koffler für seinen Humor bekannt. Nun steht seine Abberufung im Raum….“

– schreiben die „Badischen Neuesten Nachrichten“ am 21.3.: „Emotionale Mahnwache für Pfarrer Koffler in Baden-Baden. 600 Menschen versammelten sich in Baden-Baden, um Pfarrer Matthias Koffler zu unterstützen. Der Geistliche soll gehen – doch die Gläubigen.…“

– Die „Schwäbische“ schrieb am 18.3.: „Pfarrer wird abberufen – weil er zu „bunt“ für die Kirche ist: Bart, bunte Turnschuhe und einen Ohrring: Matthias Koffler ist ein ungewöhnlicher Pfarrer – und ein Dorn im Auge der Erzdiözese Freiburg….

– Die „Bild“-Zeitung schrieb am 19.3.: „Baden-Baden: Dieser Pfarrer ist zu lustig für die Kirche. Priester Matthias Koffler (60) zog mit einem lustigen Gedicht vom Leder. Jetzt hat er mächtig Ärger am Hals. Und zwar mit Bischof Stephan…

Wie für alle Menschen, denen Ungerechtigkeit widerfährt, ist es für Christen angemessen, füreinander zu beten und füreinander einzustehen  –  ein(e) jede(r) mit den ihr / ihm zur Verfügung stehenden Mitteln….

 

2024-12-30. update Freiburger Domkapellmeister. Ungekürzter openpetition-Text

 

25.12.2024. Eklat im Freiburger Dom. Solidarität mit Domkapellmeister Boris Böhmann!

 

Gewalt hat viele Gesichter. Über die Notwendigkeit der Aufarbeitung

 

Noch zu komplettierende Literaturliste zum Thema Machtmissbrauch im kirchlichen Bereich

 

Mobbing. Appell von Prof. Dr. Gisela Kittel

 

Selbstverpflichtungs-Erklärung der EKHN zum Thema „Mobbing“

 

Thesen des Pfarrerverbandes zur Nichtgedeihlichkeit und zum Wartestand

 

Besserer Schutz für Menschen, die nicht zuschauen wollen, wo Unrecht geschieht

 

Kirchengericht hebt Versetzung von Pfarrer Engelbrecht auf

 

Gerichtsprotokoll und Urteil

 

2023-10-7. Einladung zum Entpflichtungs-GD

 

Grundsätzliches

Gerechtigkeit ist damals wie heute ein eminent wichtiger Begriff. Wenn es überall allumfassende Gerechtigkeit und allumfassenden Frieden gäbe, hätten wir „den Himmel auf Erden“. Selig die Menschen, die das erkannt haben, danach handeln und sich als Arbeiter Gottes im Weinberg des Herrn verstehen. Zweimal kommt das Wort „Gerechtigkeit“ in der Bergpredigt vor: Jesus preist die Menschen, wenn sie wie folgt handeln bzw. wenn ihnen wie folgt widerfährt: „Selig sind, die da hungert und dürstet nach der Gerechtigkeit, denn sie sollen satt werden!“…..Selig sind, die um der Gerechtigkeit willen verfolgt werden, denn das Himmelreich ist ihrer!“

Neben unserem himmlischen Richter, der uns auch dann gnädig sein möge, wenn unsere letzte Stunde gekommen ist, gibt es auch irdische Richter und irdische Rechtsprechung und irdische Gesetze. Ist die Rechtsprechung christlich, müsste sie sich am Evangelium und am Gerechtigkeitsbegriff des Alten und Neuen Testaments orientieren.

Bereits das altrömische Recht formulierte: „Nulla poena sine culpa“: Es darf also keine Strafe ohne Schuld geben. Das ist das strafrechtliche Schuldprinzip: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn er keine Schuld daran hat. Vgl. dazu im Netz die Stichworte: „Schuldprinzip“ oder z. B. bei https://www.proverbia-iuris.de/nulla-poena-sine-culpa/ :

Das Schuldprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankert. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt – entsprechend dem Grundsatz nulla poena, nullum crimen sine lege -, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn das zu bestrafende Verhalten zum Tatzeitpunkt bereits mit Strafe bedroht war.“

Einfallstor für Mobbing sämtlicher Spielarten (vgl. z.B. https://www.david-gegen-mobbing.de/einfallstor-fuer-mobbing-pfarrdienstgesetz/ ) ist nun ausgerechnet das EKD-Pfarrdienstgesetz (vgl. https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/14992 ) in seinen Paragrafen 79 und 80. Diese lauten:

§ 79: Versetzung

( 1 ) Versetzung ist die Übertragung einer anderen Stelle oder eines anderen Auftrages im Sinne des § 25 unter Verlust der bisherigen Stelle oder des bisherigen Auftrages.

( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn sie sich um die andere Verwendung bewerben oder der Versetzung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

………..

  1. in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 festgestellt wird,
  2. …………..“

§ 80: Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren

( 1 ) Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.

Vor zehn Jahren hatte man den Begriff „Ungedeihlichkeit“ durch den Begriff „Nachhaltige Störung“ ersetzt; die Inhalte blieben aber gleich…

Die Theologin Frau Prof. Gisela Kittel schreibt hierzu (vgl. http://wort-meldungen.de/?tag=prof-gisela-kittel ):

„…Damit reiht sich diese Entscheidung in die unendlich große Anzahl all der Urteile ein, die seit der Einführung von Ungedeihlichkeit und Wartestand im Jahre 1939 ergangen sind. Damit bleibt aber auch die Kritik an diesem Recht bestehen, die seit mehr als 75 Jahren geäußert wird, insbesondere aber in den letzten 10 Jahren in der Fachliteratur veröffentlich wurde. Um nur ein paar Kritikpunkte beispielhaft herauszugreifen:

Dieses fragwürdige Rechtsprinzip

  • schadet den betroffenen Gemeinden und dem Ansehen der Kirche:
    Kuckucksei im Pfarrerdienstrecht der EKD. Eine pastoralpsychologische Betrachtung einer konfliktträchtigen Regelung.“ Von Traugott Schall; in: Deutsches Pfarrerblatt 6/2011.
  • ist in keiner Weise mit reformatorischem Amtsverständnis vereinbar:
    Wider Kirchenraub und Kläffer. Luthers Ablehnung einer Zwangsversetzung von Pfarrern.“ Von Hans-Eberhard Dietrich; in: Deutsches Pfarrerblatt, 8/2008.
  • Ohne geistlichen Sinn und biblische Weisung.“ Kirchenrecht darf es nicht ohne Bindung ans Bekenntnis geben. Von Hans-Eberhard Dietrich; in: Kirchliche Zeitgeschichte 2/2009.
  • Es wird von der Kirchenverwaltung als „unrühmliches Instrument kirchlicher Personalplanung“ missbraucht: „Wartestand – ein unrühmliches Kapitel kirchlicher Personalplanung“. Von Hans-Eberhard Dietrich; in: Deutsches Pfarrerblatt 2/2010.
  •  Das Zustandekommen der „nachhaltigen Störung“ wird als Willkür empfunden: „Ist Willkür theologisch zu begründen? Oder Wie häretisch ist der Wartestand?“ Von Karlheinz Drescher-Pfeiffer; in: Deutsches Pfarrerblatt 3/2011.

Frau Professorin Kittel ist zuzustimmen, wenn sie sagt, „dass die Diskussion über die Ungedeihlichkeit trotz des neuen Pfarrdienstrechts weiter gehen muss; und zwar im Interesse der Kirche und der gesamten Pfarrerschaft.“

Wie nun werden diese aus 1939 stammenden Paragrafen begründet?

Wir schauen auf das Dokument

https://kirchenrecht-ekd.de/document/15068/search/%25C2%25A7%252017%2520Mediation#s47000054 :

„…Durch den Versetzungstatbestand der Nummer 5 sollen eine bestehende Konfliktsituation entschärft und neue Perspektiven für die Betroffenen eröffnet werden. Die nachhaltige Störung im Sinne der Nummer 5 wird durch § 80 Abs. 1 und 2 näher ausgefüllt (Näheres siehe dort)….“

Das heißt: Das Schuldprinzip bleibt außen vor!

Weiter heißt es:

„…Die Norm soll eine fruchtbare Führung des Pfarramtes sicherstellen und ist damit eine Maßnahme, die nicht so sehr die Pfarrerin oder den Pfarrer als vielmehr das Pfarramt selbst zum Gegenstand hat (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 – VK 2/1988 – RSprB ABl. EKD 1991 S. 13ff.). Obwohl die Maßnahme die Pfarrerin oder den Pfarrer trifft, handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (VGH der EKU – Zweiter Senat – Urteil vom 27.02.1984 – VGH 48/83 – RSprB ABl. EKD 1985 S. 8ff., Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 – VK 2/1988 – RSprB ABl. EKD 1991 S. 13ff). Die Betroffenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers ist nur unvermeidliche Wirkung, nicht aber Zweck der Maßnahme, die nur dem Ziel dient, den Frieden in der Kirchengemeinde wiederherzustellen (Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 06.03.1989 – VK 2/1988 – RSprB ABl. EKD 1991 S. 13ff., VGH der EKU – Zweiter Senat –, Urteil vom 27.11.1992 – VGH 4/92 – RSprB ABl. EKD 1994 S. 13). Allerdings muss sich die Pfarrerin oder der Pfarrer der besonderen Verantwortung des Pfarramts stets bewusst sein und sein Wirken muss darauf gerichtet sein, Parteiungen in der Gemeinde zu verhindern und bestehende Spannungen auszugleichen. (VGH der EKU – Zweiter Senat – Urteil vom 27.02.1984 – VGH 4/83 – RSprB ABl. EKD 1985 S. 8ff.). Diese Verpflichtung wird in §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 2 (für Ruheständler in § 94 Abs. 4) betont, wobei auch vorgesetzte und aufsichtführende Personen die Verpflichtung trifft, Konflikten rechtzeitig mit geeigneten Mitteln zu begegnen.“   

Hier werden interessanterweise die Vorgesetzten mit ins Boot genommen: Mobbing kann nämlich nicht zum Ziel kommen, wenn es von Vorgesetzten unterbunden wird und die Fürsorge des Dienstherren aktualisiert wird.

Etwas später in dieser Begründung zum EKD-PfDG wird dann der Begriff der „Zerrüttung“ eingeführt: „…Die Versetzung wegen einer nachhaltigen Störung des Dienstes ist – ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtsprechung – ausgeschlossen, wenn das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Zerrüttung darf also vom Vertretungsorgan nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein; ferner darf die Beschlussfassung zur Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht treuwidrig herbeigeführt worden sein (VuVG der EKHN, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 – RSprB ABl. EKD 1993 S. 11f.). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es letztendlich unerheblich ist, wer die Zerrüttung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten hat oder verschuldet hat…“

Hier wird klar zugegeben, dass das Schuldprinzip ausgeklammert wird; geringfügig später ist dann aber doch die Rede von Schuld:

„…ebenso, wie sie im Charakter oder Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers gegeben sein können, können die Gründe für eine Zerrüttung auch in dem Charakter oder Verhalten von Presbytern, Amtsbrüdern, kirchlichen Mitarbeitern oder Gemeindegliedern liegen…“

Später heißt es dann noch einmal:

„…Zu beachten ist hierbei, dass die mittlere Ebene der Dienstaufsicht angehalten ist, Konflikte im frühen Stadium zu erkennen und nach Möglichkeit zu entschärfen (vgl. § 26 Abs. 5) . Der Wartestand ist „ultima ratio“.

Das ist bei den einzelnen Landeskirchen dann unterschiedlich entfaltet. In der EKHN heißt es dazu in der „Kirchenordnung“ (KO): „Artikel 28. Aufgaben der Dekaninnen und Dekane

(1)       Zu den Aufgaben der Dekaninnen und Dekane gehören insbesondere:

  1. die Sorge für die Einhaltung der gesamtkirchlichen Ordnung, auch im Blick auf die in den Kirchengemeinden bestehenden bekenntnismäßigen oder gottesdienstlichen Ordnungen;
  2. der regelmäßige Besuch der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Einrichtungen und Dienste im Dekanat;
  3. die Beratung und Hilfe für die Kirchengemeinden in ihren Anliegen und Aufgaben sowie bei Konflikten…

 

Und weiter wird der Dekanatssynodalvorstand als ebenso verantwortlich bezeichnet: „Die Pflichten des DSV“ sind gemäß DSO, § 33:

„(1)       Der Dekanatssynodalvorstand führt nach Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung die Aufsicht über den Dienst der Kirchengemeinden.

(2)       Der Dekanatssynodalvorstand hat über die in Artikel 25 Absatz 2 der Kirchenordnung1 geregelten Aufgaben hinaus vor allem folgende Aufgaben:

  1. den Kirchenvorständen die für ihren Dienst notwendigen Kenntnisse der kirchlichen Ordnung zu vermitteln, zu deren sachgemäßer und übereinstimmender Handhabung anzuleiten und sie über wesentliche Vorgänge und Fragen des kirchlichen Lebens zu unterrichten;

……

  1. die Mitglieder der Kirchenvorstände an die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu erinnern;
  2. Kirchenvorstandsmitgliedern nach § 51 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ihr Amt abzuerkennen…

……….

  1. über Einsprüche gegen Beschlüsse eines Kirchenvorstands zu entscheiden“

 

Und auch die komplette Dekanatssynode wird als verantwortlich bezeichnet und muss daher auch umfassend informiert werden. Art. 22 der KO führt aus, die Dekanatssynode hat

„5.      auf das gottesdienstliche und gemeindliche Leben im Dekanat zu achten und darüber zu wachen, dass die kirchliche Ordnung in den Kirchengemeinden eingehalten wird…

Wenn also alle (Kirchenvorstände, Pfarrer, Dekan, DSV) gut zusammenarbeiten, friedenswillig sind und keiner den anderen unterdrücken oder majorisieren will, müsste die Zusammenarbeit gelingen.